Kreislaufwirtschaft

Das KIT ist als Erzeuger und Besitzer von Abfällen sowie aufgrund des Betriebs von Anlagen, in denen auch Abfälle behandelt oder gelagert werden, an der Kreislaufwirtschaft und Abfallbewirtschaftung beteiligt und insbesondere für die Erfüllung der damit zusammenhängenden abfallrechtlichen Pflichten verantwortlich.

Durch eine Organisationsanweisung des Präsidiums („Abfallordnung“) wurden nahezu alle abfallrechtlich geforderten Pflichten und die Erfüllung der damit zusammenhängenden Aufgaben auf die Abfallwirtschaftszentrale der Dienstleistungseinheit Facility Management (FM) übertragen. Dadurch besitzt die Abfallwirtschaftszentrale insbesondere das umfassende und exklusive Mandat und die Verantwortlichkeit für die Abfallentsorgung einschließlich aller damit zusammenhängenden Maßnahmen für die KIT-Standorte.

Das KIT ist nach § 59 KrWG zur Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall verpflichtet. Der Betriebsbeauftragten für Abfall des KIT hat gesetzliche Aufgaben nach § 60 KrWG zu erfüllen. Dieser unterstützt die Abfallwirtschaftszentrale in zentralen Fragestellungen. SUM stellt ihm das zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung erforderliche Arbeitsumfeld zur Verfügung.

Spezifische Belange vor Ort werden durch besondere Ansprechpartner in den einzelnen Organisationseinheiten, den so genannten „Kontaktpersonen Abfall“ vertreten. Diese sollen die abfallwirtschaftlichen Grundsätze und die Informationen der Abfallwirtschaftszentrale allen Beschäftigten vermitteln, die Abfallentsorgung innerhalb der Institute koordinieren und damit in besonderem Maße zur Optimierung der Abfallwirtschaft des KIT beitragen.

SUM stellt für den Betriebsbeauftragten für Abfall sicher, dass

  • er fachkundig und zuverlässig ist,
  • ihm die für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Ressourcen zur Verfügung stehen,
  • ihm die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen und Schulungen ermöglicht wird,
  • er wegen der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt wird.

SUM sorgt schließlich dafür, dass

  • rechtzeitig vor Entscheidungen über die Einführung von Verfahren und Erzeugnissen sowie vor Investitionsentscheidungen eine Stellungnahme des Betriebsbeauftragten für Abfall vorliegt und angemessen berücksichtigt werden kann, wenn die Entscheidungen für die Kreislaufwirtschaft und Abfallbeseitigung bedeutsam sein können,
  • der Betriebsbeauftragte für Abfall seine Vorschläge oder Bedenken unmittelbar dem Präsidium vortragen kann und er über eine Ablehnung dieser Vorschläge umfassend unterrichtet wird.